1 Innovationsprämie
Mit der aufgrund des Konjunkturprogramms der Bundesregierung eingeführten Innovationsprämie wird der staatliche Anteil an der Kaufprämie für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge und Elektro-Fahrzeuge im Zulassungszeitraum vom 03.06.2020 bis 31.12.2021 verdoppelt. Die Innovationsprämie beläuft sich beim Kauf eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeugs auf 6.750 EUR (Nettolistenpreis bis 40.000 EUR) bzw. 5.625 EUR (Nettolistenpreis über 40.000 EUR) oder eines Elektro-Fahrzeugs auf 9.000 EUR (Nettolistenpreis bis 40.000 EUR) bzw. 6.750 EUR (Nettolistenpreis über 40.000 EUR). Die Innovationsprämie wird in Höhe eines Betrages von 4.500 EUR bzw. 3.750 EUR für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge und 6.000 EUR bzw. 5.000 EUR für Elektro-Fahrzeuge als staatlicher Zuschuss und in Höhe von weiteren 2.250 EUR bzw. 1.875 EUR für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge und 3.000 EUR bzw. 2.500 EUR für Elektro-Fahrzeug als Herstelleranteil durch eine Reduzierung des Nettokaufpreises gewährt. Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme der Innovationsprämie wird durch die auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) unter www.bafa.de abrufbare Förderrichtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Innovationsprämie, keine Barauszahlung des Herstelleranteils. Die Innovationsprämie endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens am 31.12.2021. Die Auszahlung des staatlichen Zuschusses erfolgt erst nach positivem Bescheid des von Ihnen gestellten Antrags. Der Herstelleranteil von 3.000 EUR bzw. 2.500 EUR sowie 2.250 EUR bzw. 1.875 EUR ist bereits in dem ausgewiesenen Endpreis berücksichtigt.
Die hier angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte wurden zwar auf Basis des neuen WLTP-Testzyklus gemessen, um jedoch die Vergleichbarkeit mit den nach dem bisherigen NEFZ-Testzyklus gemessenen Werten zu gewährleisten, handelt es sich bei den hier angegebenen Werten, wenn nicht anders ausgewiesen, um NEFZ-Werte, die gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 durch ein Simulationsmodell ermittelt wurden. Zur Angabe der NEFZ-Werte sind wir gesetzlich gemäß Pkw-EnVKV verpflichtet. Bei den CO2-Emissionswerten handelt es sich, wenn nicht anders ausgewiesen, um Werte nach dem WLTP-Testzyklus. Die Kraftfahrzeugsteuer wird auf Basis der WLTP-Werte für CO2-Emissionen ermittelt. Welches Testverfahren zur Anwendung gekommen ist, ist auf der Fahrzeugdetailseite angegeben.
Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen. Dadurch können sich seit 1. September 2018 bei der Fahrzeugbesteuerung entsprechende Änderungen ergeben.
Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) unentgeltlich erhältlich ist.